FG Saarland - Beschluss vom 17.02.2000
1 V 317/99
Normen:
UStG § 2 ; UStG § 3 ; UStG § 15,;

Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 1991 vom 30. Dezember 1998

FG Saarland, Beschluss vom 17.02.2000 - Aktenzeichen 1 V 317/99

DRsp Nr. 2001/2514

Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 1991 vom 30. Dezember 1998

1. "Scheinfirmen" sind Unternehmen, die gegründet werden, um - zumindest teilweise - Rechnungen zu erstellen, die nicht den wirklichen, sondern einen fingierten Leistungsgegenstand ausweisen. 2. Der Vorsteuerabzug aus "Scheinrechnungen" ist unzulässig. 3. Ermittelt das Finanzamt erhebliche Umstände, wonach es sich bei dem Rechnungsaussteller um eine Scheinfirma handelt, so hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, daß die ihm in Rechnung gestellten Leistungen ordnungsgemäß erbracht worden sind.

Normenkette:

UStG § 2 ; UStG § 3 ; UStG § 15,;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin - AStin. -, eine GmbH, die eine Bauunternehmung betreibt, wurde mit notariellem Vertrag vom 27. November 1978 gegründet.