Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. August 2017 aufgehoben
a)im Schuldspruch mit den zu Grunde liegenden Feststellungen in Fall 22 der Urteilsgründe (Umsatzsteuervoranmeldung Oktober 2010) und
b)im Strafausspruch mit den zu Grunde liegenden Feststellungen.
2.Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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