BayObLG vom 18.02.1982
1 Z 135/81
Normen:
BGB § 1696 ;
Fundstellen:
DAVorm 1982, 611
Rpfleger 1982, 225

BayObLG - 18.02.1982 (1 Z 135/81) - DRsp Nr. 1994/7437

BayObLG, vom 18.02.1982 - Aktenzeichen 1 Z 135/81

DRsp Nr. 1994/7437

a. Eine Abänderung der Sorgerechtsentscheidung ist dann geboten, wenn sich seit der bisherigen Regelung die tatsächlichen Verhältnisse nachhaltig geändert haben oder wenn Umstände zutagegetreten sind, die zu einer anderen Beurteilung des der bisherigen Regelung zugrundegelegten Sachverhalts zwingen, d.h. wenn die Gefährdungsvoraussetzungen des § 1666 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr vorliegen. b. Trotz der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes trägt der betroffene Elternteil die Feststellungslast dafür, daß sich die Umstände die die vormundschaftsgerichtliche Anordnung veranlaßt hatten, geändert haben. c. Durch die Änderungsentscheidung kann die ursprüngliche Anordnung je nach Lage des Falles aufgehoben, durch eine mildere Maßregel ersetzt oder aber auch verschärft werden.

Normenkette:

BGB § 1696 ;
Fundstellen
DAVorm 1982, 611
Rpfleger 1982, 225