FG Niedersachsen - Urteil vom 07.03.2019
11 K 266/16
Normen:
UStG § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a); MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. l);

Befreiung von der Umsatzsteuer durch Vermietung von möblierten Zimmern und Wohnungen zum Zwecke der Ausübung der Prostitution und gleichzeitig zum Wohnen; Ausschluss der umsatzsteuerfreien Vermietung durch weitere Leistungen der Grundstücksüberlassung

FG Niedersachsen, Urteil vom 07.03.2019 - Aktenzeichen 11 K 266/16

DRsp Nr. 2020/524

Befreiung von der Umsatzsteuer durch Vermietung von möblierten Zimmern und Wohnungen zum Zwecke der Ausübung der Prostitution und gleichzeitig zum Wohnen; Ausschluss der umsatzsteuerfreien Vermietung durch weitere Leistungen der Grundstücksüberlassung

Die Vermietung von möblierten Zimmern und Wohnungen zum Zwecke der Ausübung der Prostitution und gleichzeitig zum Wohnen ist gem. § 4 Nr. 12 Buchstabe a) UStG von der Umsatzsteuer befreit, wenn nicht weitere Leistungen der Grundstücksüberlassung ein Gepräge geben, das eine umsatzsteuerfreie Vermietung ausschließt.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a); MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. l);

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die umsatzsteuerliche Behandlung der entgeltlichen Überlassung möblierter Zimmer an Prostituierte streitig.