BFH - Urteil vom 15.12.2021
XI R 31/21 (XI R 6/18)
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 920
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 11.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5197/15

Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht für Umsätze aus einer Tätigkeit als Judotrainer an einer privaten SportschuleBegriff der anerkannten EinrichtungJudounterricht stellt keinen Schul- oder Hochschulunterricht dar

BFH, Urteil vom 15.12.2021 - Aktenzeichen XI R 31/21 (XI R 6/18)

DRsp Nr. 2022/10257

Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht für Umsätze aus einer Tätigkeit als Judotrainer an einer privaten Sportschule Begriff der anerkannten Einrichtung Judounterricht stellt keinen Schul- oder Hochschulunterricht dar

NV: Judounterricht ist kein Schul- oder Hochschulunterricht i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.01.2018 – 5 K 5197/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob Umsätze aus einer Tätigkeit als Judotrainer an einer privaten Sportschule von der Umsatzsteuer befreit sind.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als selbständiger Judotrainer tätig und erteilt Judounterricht an der staatlichen A–Schule, der Privaten B–Schule sowie der Sportschule C (im Folgenden: Sportschule). Es bestanden in den Jahren 2008 und 2009 (Streitjahre) vertragliche Beziehungen nur zwischen dem Kläger und der Sportschule sowie der Sportschule und den trainierenden Kunden, nicht aber zwischen dem Kläger und den Kunden.