BFH - Urteil vom 18.11.1999
V R 22/99
Normen:
UStG (1980/1991) § 19 Abs. 1, Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BB 2000, 1125
BB 2000, 450
BFH/NV 2000, 667
BFHE 190, 255
BStBl II 2000, 241
DStR 2000, 325
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Beginn der Unternehmereigenschaft bei Auftragsforschung

BFH, Urteil vom 18.11.1999 - Aktenzeichen V R 22/99

DRsp Nr. 2000/876

Beginn der Unternehmereigenschaft bei Auftragsforschung

»1. Eine unternehmerische Tätigkeit kann schon beginnen, wer nach der Aufforderung eines späteren Auftraggebers ein Angebot für eine Lieferung oder eine sonstige Leistung gegen Entgelt abgibt. Deshalb kann die Erarbeitung einer Aufgabenstellung für ein Forschungsprojekt eine unternehmerische Tätigkeit sein, wenn sie durch die über den Forschungsauftrag entscheidende Behörde veranlasst wird und die Grundlage für die folgende Forschungstätigkeit gegen Entgelt ist. 2. Die als unternehmerische Tätigkeit zu beurteilende Erarbeitung einer Aufgabenstellung für ein Forschungsvorhaben durch sechs Erziehungswissenschaftler kann einer von ihnen gegründeten Personengesellschaft (und nicht dem koordinierenden Gesellschafter) zugerechnet werden, wenn die Wissenschaftler die Aufgabenstellung gemeinsam erarbeitet, dazu Leistungen von Schreibkräften in Anspruch genommen und das Forschungsvorhaben nach Auftragserteilung gemeinsam erfüllt haben. 3. Bei der Umrechnung des tatsächlichen Gesamtumsatzes in einen Jahresgesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 Satz 3 UStG 1980/1991 ist der Zeitraum seit dem Beginn der rechtserheblichen Handlungen zu berücksichtigen.«

Normenkette:

UStG (1980/1991) § 19 Abs. 1, Abs. 3 S. 3;

Gründe: