BFH - Urteil vom 25.11.2015
V R 66/14
Normen:
UStG § 1 Abs. 1a; MwStSystRL Art. 19;
Fundstellen:
BFHE 251, 526
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 12.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7283/12

Begriff der Geschäftsveräußerung i.S. von § 1 Abs. 1a S. 1 UStG

BFH, Urteil vom 25.11.2015 - Aktenzeichen V R 66/14

DRsp Nr. 2016/2393

Begriff der Geschäftsveräußerung i.S. von § 1 Abs. 1a S. 1 UStG

1. Die für eine Geschäftsveräußerung oder für eine Teilgeschäftsveräußerung in Bezug auf ein Vermietungsunternehmen erforderliche Nachhaltigkeit der Vermietung liegt bei einer Vermietung über insgesamt 17 Monate vor. 2. Die für die Geschäftsveräußerung notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit muss bei einer mehrfachen Übertragung nur dem Grunde nach, nicht aber auch höchstpersönlich beim jeweiligen Erwerber vorliegen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2014 7 K 7283/12 aufgehoben und der Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 14. Juni 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. September 2012 dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer um 40.265,17 € vermindert festzusetzen ist.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1a; MwStSystRL Art. 19;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GbR, eine steuerfreie Grundstückslieferung ausgeführt hat, die zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) führt, oder ob es sich um eine gemäß § 1 Abs. 1a UStG nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung handelt.