BFH - Beschluss vom 12.10.2017
V R 53/16
Normen:
UStG § 4 Nr. 8 Buchst. a; FGO § 126a;
Vorinstanzen:
FG München, vom 31.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 874/14

Begriff der Kreditgewährung i.S. von § 4 Nr. 8 lit. a UStG

BFH, Beschluss vom 12.10.2017 - Aktenzeichen V R 53/16

DRsp Nr. 2018/13

Begriff der Kreditgewährung i.S. von § 4 Nr. 8 lit. a UStG

NV: Bei der Abgrenzung, ob eine Kreditgewährung als Teil einer einheitlichen Leistung oder als eigenständige Leistung anzusehen ist, kommt es darauf an, ob der Leistung ein eigenständiger Finanzierungscharakter zukommt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 31. August 2016 3 K 874/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 8 Buchst. a; FGO § 126a;

Gründe

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.