Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht aufgrund der Feststellungen einer Umsatzsteuerprüfung abweichend von den Jahressteuererklärungen die Umsatzsteuer für die Jahre 1996 und 1997 festgesetzt hat, indem es die geltend gemachten Vorsteu erabzugsbeträge wegen Uneinbringlichkeit der vereinbarten Entgelte berichtigte.
Der Kläger begann im Jahre 1990 ein Unternehmen als Handelsvertreter für ...
Am 23.05.1996 gab er vor dem Amtsgericht A. die eidesstattliche Versicherung ab. Die Stadt A. untersagte ihm mit Bescheid vom 06.07.1998 die Ausübung seines Gewerbes. Zum 09.10.1998 erklärte er die Betriebsaufgabe.
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