BGH - Urteil vom 29.01.1986
IVb ZR 11/85
Normen:
BGB § 1413 ;
Fundstellen:
DNotZ 1986, 500
DRsp I(165)181d-e
FamRZ 1986, 558
MDR 1986, 480
NJW 1986, 1870
WM 1986, 649

Begriff der Vermögensverwaltung; Ansprüche eines Ehegatten wegen zweckwidriger Verwendung des Familieneinkommens durch den anderen Ehegatten

BGH, Urteil vom 29.01.1986 - Aktenzeichen IVb ZR 11/85

DRsp Nr. 1992/3941

Begriff der Vermögensverwaltung; Ansprüche eines Ehegatten wegen zweckwidriger Verwendung des Familieneinkommens durch den anderen Ehegatten

»a) Eine Vermögensverwaltung i.S. des § 1413 BGB kommt nicht schon dadurch zustande, daß ein Ehegatte mit Billigung des anderen alle finanziellen Angelegenheiten der Eheleute erledigt. b) Zur Darlegungs- und Beweislast eines Ehegatten, der gegen den anderen einen Zahlungsanspruch erhebt, weil dieser Familieneinkommen (teilweise) nicht bestimmungsgemäß verwendet, sondern für sich beiseite geschafft habe.«

Normenkette:

BGB § 1413 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind seit dem 3. Juli 1954 miteinander verheiratet und leben im gesetzlichen Güterstand. Sie trennten sich im Juli 1977. Seit Anfang 1977 ist ein Scheidungsverfahren rechtshängig, in dem die Parteien auch über den Zugewinnausgleich streiten.

Im vorliegenden Rechtsstreit fordert der Kläger von der Beklagten die Zahlung von 60. 213,99 DM nebst Zinsen. Dabei geht es um folgendes: