BFH - Urteil vom 16.11.2016
V R 1/16
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 6, Abs. 7, § 17 Abs. 2 Nr. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 8; MwStSystRL Art. 31, Art. 32; FGO § 54 Abs. 2, § 100 Abs. 2, § 121; AO § 122 Abs. 2 Nr. 2, § 233a Abs. 4; ZPO § 222 Abs. 1, Abs. 2; BGB § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 256, 542
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 06.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1983/13

Begriff der Versendungslieferung i.S. von § 3 Abs. 6 UStGUmsatzsteuerliche Behandlung von über ein sog. Konsignationslager ausgeführten Lieferungen

BFH, Urteil vom 16.11.2016 - Aktenzeichen V R 1/16

DRsp Nr. 2017/4342

Begriff der Versendungslieferung i.S. von § 3 Abs. 6 UStG Umsatzsteuerliche Behandlung von über ein sog. Konsignationslager ausgeführten Lieferungen

1. Für die Lieferortbestimmung nach § 3 Abs. 6 UStG muss der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung feststehen. Eine Versendungslieferung kann dann auch vorliegen, wenn der Lie-fergegenstand nach dem Beginn der Versendung für kurze Zeit in einem Auslieferungslager gelagert wird. 2. Vereinbaren die an einem Leistungsaustausch Beteiligten rechtsirrtümlich die Gegenleistung ohne Umsatzsteuer, ist der vereinbarte Betrag in Entgelt und darauf entfallende Umsatz-steuer aufzuteilen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 6. November 2015 1 K 1983/13 U, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 13. Mai 2013, die Umsatzsteuerbescheide 2005 bis 2010 vom 6. Januar 2012 sowie die jeweils dazu ergangenen Zinsbescheide 2005 bis 2009 aufgehoben.

Die Umsatzsteuer wird unter Abänderung der Umsatzsteuerbescheide 2005 bis 2010 des Beklagten vom 6. Januar 2012 auf den Betrag festgesetzt, der sich ergibt, wenn die von der Beigeladenen gezahlten Beträge in die (Netto–)Bemessungsgrundlage und die Umsatzsteuer aufgeteilt werden.

Die Zinsfestsetzungen werden unter Änderung der Bescheide 2005 bis 2009 vom 6. Januar 2012 insoweit herabgesetzt, als Zinsen nur auf die herabgesetzte Umsatzsteuer erhoben werden.