BFH - Urteil vom 13.11.2019
V R 30/19 (V R 6/15)
Normen:
UStG § 4 Nr. 8 Buchst. d; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3;
Fundstellen:
BStBl II 2020, 522

Begriff des Zahlungs- und Überweisungsverkehrs im Sinne von § 4 Nr. 8 Buchst d) UStGUmsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus Dienstleistungen für eine Bank im Zusammenhang mit der Aufstellung und dem Betrieb von Geldausgabeautomaten

BFH, Urteil vom 13.11.2019 - Aktenzeichen V R 30/19 (V R 6/15)

DRsp Nr. 2019/18062

Begriff des Zahlungs- und Überweisungsverkehrs im Sinne von § 4 Nr. 8 Buchst d) UStG Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus Dienstleistungen für eine Bank im Zusammenhang mit der Aufstellung und dem Betrieb von Geldausgabeautomaten

Es liegt kein nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG steuerfreier Umsatz vor, wenn für eine Bank, die Geldausgabeautomaten betreibt, Dienstleistungen erbracht werden, die darin bestehen, diese Automaten aufzustellen und zu warten, sie mit Bargeld zu befüllen und mit Hard- und Software zum Einlesen der Geldkartendaten auszustatten, Autorisierungsanfragen wegen Bargeldabhebungen an die Bank weiterzuleiten, die die verwendete Geldkarte ausgegeben hat, die gewünschte Bargeldauszahlung vorzunehmen und einen Datensatz über die Auszahlungen zu generieren.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.10.2014 - 6 K 1465/12 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 8 Buchst. d; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erbringt für ihren Auftraggeber, eine Bank, auf vertraglicher Grundlage Leistungen beim Betrieb von Geldausgabeautomaten.