FG München - Urteil vom 13.11.2014
14 K 2681/12
Normen:
UStG 2007 § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG 2007 § 13b Abs. 2 S. 1; UStG 2007 § 13b Abs. 3 Nr. 1; UStG 2007 § 3b Abs. 1 S. 1; UStG 2007 § 3b Abs. 1 S. 2; UStG 2007 § 16 Abs. 1; UStG 2007 § 16 Abs. 5 S. 1; UStG 2007 § 16 Abs. 5 S. 2; UStG 2007 § 16 Abs. 5b; UStG 2007 § 1 Abs. 2a S. 3;
Fundstellen:
DStR 2016, 8
DStRE 2016, 674

Bei Anmietung von Bussen mit Fahrern von ausländischen Unternehmern für längerfristige Inlandstourneen bereits bei einmaliger Überquerung der Grenze vom Inland zum Drittlandsgebiet keine Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens

FG München, Urteil vom 13.11.2014 - Aktenzeichen 14 K 2681/12

DRsp Nr. 2015/5864

Bei Anmietung von Bussen mit Fahrern von ausländischen Unternehmern für längerfristige Inlandstourneen bereits bei einmaliger Überquerung der Grenze vom Inland zum Drittlandsgebiet keine Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens

1. Werden für den Transport bei mehrtägigen, teils mehrwöchigen Konzertourneen jeweils von ausländischen Unternehmen im Inland nicht zugelassene Busse mit Fahrern angemietet, so stellt der Transport während der jeweiligen gesamten einzelnen Tournee umsatzsteuerlich eine einheitliche Leistung dar, die der Beförderungseinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5 UStG und damit nach § 13b Abs. 3 Nr. 1 UStG (in der in den Streitjahren 2006 bis 2009 gültigen Fassung) nicht dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegt, wenn während der einzelnen Tournee einmal die Grenze vom Inland zum Drittlandsgebiet überquert worden ist. Nicht nur die Fahrt, welche die Grenzüberschreitung betrifft, unterliegt dann der Beförderungseinzelbesteuerung. 2. Eine Leistung unterliegt der Beförderungseinzelbesteuerung gemäß § 13b Abs. 3 Nr. 1 UStG 2006 bis 2009, wenn einmal eine Steuerpflicht gem. § 16 Abs. 5 UStG bestanden hat; insoweit ist aufgrund des unionsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit unerheblich, ob diese Steuer entrichtet worden ist oder ob der Unternehmer gem. § 16 Abs. 5b UStG nachträglich zur allgemeinen Besteuerung optiert.