BFH vom 19.02.1976
V R 23/73
Normen:
UStG (1967) § 19 ;
Fundstellen:
BFHE 118, 483
BStBl II 1976, 400

BFH - 19.02.1976 (V R 23/73) - DRsp Nr. 1997/12832

BFH, vom 19.02.1976 - Aktenzeichen V R 23/73

DRsp Nr. 1997/12832

»Bei Beginn einer selbständigen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ist für die Ermittlung der 60.000-DM-Grenze des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG 1967 im ersten Kalenderjahr der unternehmerischen Betätigung der voraussichtliche Gesamtumsatz dieses Jahres maßgebend. Bei der Umrechnung in einen Jahresgesamtumsatz gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 UStG 1967 ist von diesem voraussichtlichen Gesamtumsatz auszugehen.«

Normenkette:

UStG (1967) § 19 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR), die nach ihren Angaben in der Gewerbesteuererklärung 1969 und in der Einnahme-Überschuß-Rechnung 1969 nur in der Zeit vom 25. April bis 30. Juni 1969 bestanden hat. In der am 30. November 1970 abgegebenen und von einem der beiden Gesellschafter unterzeichneten Umsatzsteuerjahreserklärung 1969 (auf Vordruck USt 2 A - Umsatzsteuererklärung für Regelbesteuerung) erklärte sie Umsätze in Höhe von ...DM und errechnete unter Anwendung des allgemeinen Steuersatzes (§ 12 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes - Mehrwertsteuer - - UStG 1967 -) eine Steuerschuld von ...DM. Von dieser zog sie ...DM Vorsteuerbeträge ab, so daß sich eine Steuerzahlungsschuld von ...DM ergab.