BFH vom 09.04.1970
V R 139/66
Fundstellen:
BFHE 98, 570
BStBl II 1970, 509

BFH - 09.04.1970 (V R 139/66) - DRsp Nr. 1997/10097

BFH, vom 09.04.1970 - Aktenzeichen V R 139/66

DRsp Nr. 1997/10097

»Bei Teilzahlungsgeschäften unter Einschaltung eines Finanzierungsunternehmens gehören die Finanzierungsgebühren (Teilzahlungszuschläge) beim Verkäufer zum umsatzsteuerlichen Entgelt, wenn der Verkäufer für alle Verpflichtungen des Käufers aus dem Darlehen dem Finanzierungsunternehmen gegenüber die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen hat und außerdem die Finanzierungsgebühren in dem vom Käufer und Darlehnsnehmer unterschriebenen Bestellschein nicht besonders ausgewiesen, sondern in den Betrag des Restkaufpreises (= Kaufpreis abzüglich Anzahlung) einbezogen sind.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) ist Rechtsnachfolgerin der V & Co. Vertriebsgesellschaft mbH (im folgenden: GmbH). Die GmbH vertrieb bis Mitte 1959 die von der Steuerpflichtigen hergestellten Elektrogeräte. Nach im wesentlichen übereinstimmenden Verträgen gewährten zwei Finanzierungsunternehmen (im folgenden: FU) kreditwürdigen Kunden der GmbH, die den Kaufpreis in Raten bezahlen wollten, Darlehen.

Die Teilzahlungsgeschäfte wickelten sich im Jahre 1955 wie folgt ab: