BGH - Urteil vom 04.11.1981
IVb ZR 624/80
Normen:
BGB § 1578, § 1580 ;
Fundstellen:
FamRZ 1982, 151
FamRZ 1982, 151, 152
LSK-FamR/Hülsmann, § 1578 BGB LS 79
LSK-FamR/Hülsmann, § 1578 BGB LS 83
LSK-FamR/Hülsmann, § 1580 BGB LS 30
NJW 1982, 1645
NJW 1982, 1645, 1646

Bemessung des ehelichen und nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen; Heranziehung überdurchschnittlich hoher Einkünfte; Umfang der Auskunftspflicht des Unterhaltsverpflichteten

BGH, Urteil vom 04.11.1981 - Aktenzeichen IVb ZR 624/80

DRsp Nr. 1994/4965

Bemessung des ehelichen und nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen; Heranziehung überdurchschnittlich hoher Einkünfte; Umfang der Auskunftspflicht des Unterhaltsverpflichteten

A. Bei der Bemessung des ehelichen und nachehelichen Unterhalts ist nach herrschender Rechtsauffassung ein objektiver Maßstab anzulegen. Entscheidend ist derjenige Lebensstandard, der nach den ehelichen Lebensverhältnissen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus angemessen erscheint. Eine nach den Verhältnissen zu dürftige Lebensführung bleibt ebenso außer Betracht wie ein übertriebener Aufwand. B. Bei höheren Einkünften ist es allerdings regelmäßig nicht angemessen, sie in vollem Umfang zur Deckung des laufenden Unterhaltsbedarfs zu verwenden; sie sind zum Teil auch zur Vermögensbildung bestimmt. Jedoch erhöht sich auch in solchen Fällen der Betrag, der für den laufenden Unterhalt angemessen erscheint, mit der Erhöhung der Gesamteinkünfte. Zusätzlich wirkt sich darauf noch die Vermögenslage aus.