BGH vom 31.01.1990
XII ZR 21/89
Normen:
BGB § 1581 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1573 Abs. 2 Aufstockungsunterhalt 1
BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 18
BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 19
BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 20
BGHR BGB § 1581 Satz 1 Leistungsfähigkeit 4
FamRZ 1990, 979, 981
LSK-FamR/Hülsmann, § 1581 BGB LS 49

Bemessung des eigenen angemessenen Unterhalts

BGH, vom 31.01.1990 - Aktenzeichen XII ZR 21/89

DRsp Nr. 1994/4078

Bemessung des eigenen angemessenen Unterhalts

Der eigene angemessene Unterhalt i.S. von § 1581 BGB, bei dessen Gefährdung die Billigkeitsabwägung einzusetzen hat, ist der eheangemessene Unterhalt des Pflichtigen nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zu diesem gehört - ebenso wie auf Seiten des Berechtigten - auch ein etwa geltend gemachter und konkret bezeichneter trennungsbedingter Mehrbedarf.

Normenkette:

BGB § 1581 ;

Tatbestand:

Die Parteien waren miteinander verheiratet. Nachdem sie seit 1984 getrennt gelebt hatten, wurde ihre Ehe im Jahre 1987 geschieden. Sie streiten um den Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsurteils, die gemäß § 629a Abs. 3 ZPO am 17. Dezember 1987 eingetreten ist.

Beide Parteien sind im Jahre 1939 geboren. Der Antragsteller (fortan: Ehemann) ist als Schlossermeister bei einem W Großunternehmen der Energieversorgung beschäftigt. Die Antragsgegnerin (fortan: Ehefrau) hat keine abgeschlossene Berufsausbildung. Sie war, abgesehen von einer Aushilfstätigkeit als Verkäuferin in den Monaten Juni und Juli 1988, bisher nicht erwerbstätig.