Hinweise:
C. Der BGH verweist damit auf die sogenannte Bremer Tabelle. Diese ist abgedruckt im Abschnitt Praxishilfen unter A. Unterhalt III. d. Zur Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts, die auf der oben dargestellten Grundlage - mit Abweichungen in Einzelpunkten - von der Praxis angewandt wird: In einem ersten Berechnungsschritt ist der (vorläufige) Unterhaltsanspruch des Berechtigten, der Elementar- oder Grundunterhalt, nach § 1578 Abs. 1 zu ermitteln (zu dessen Berechnung: unten LSK-FamR/Hülsmann, § 1578 BGB LS 99 ff.). In einem zweiten Berechnungsschritt wird von diesem (fiktiven) Nettoeinkommen ein (fiktives) sozialversicherungspflichtiges Bruttoarbeitseinkommen errechnet, indem (fiktive) Lohnsteuer nach Steuerklasse I und der Arbeitnehmeranteil der Sozialabgaben zugeschlagen werden (BGH, FamRZ 1988, 150, 151 m.N.). Nach BGH (FamRZ 1983, 889) ist der Krankenversicherungsbeitrag hierbei im Interesse der einfachen Handhabung der Hochrechnung nicht zu berücksichtigen (zur berechtigten Kritik: Gröning, FamRZ 1984, 738 ff.; OLG Düsseldorf, FamRZ 1984, 393; Jacob, FamRZ 1988, 1001; Gutdeutsch, FamRZ 1989, 453). Diese Umrechnung entspricht im wesentlichen (Ausnahme: Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung) der Regelung des § 14 Abs. 2 SGB IV, nach der bei »Nettolohnvereinbarungen« (im Wege des in den Lohnsteuer-Richtlinien beschriebenen »Abtastverfahrens«) die sozialversicherungspflichtigen Bruttobezüge ermittelt werden (BGH, FamRZ 1983, 889). Aus diesen wird der Vorsorgeunterhalt entsprechend dem Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1385 Abs. 1 RVO: ab 1986 18,7 %; ab 1.4.1991 17,7 %) unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze (§ 1385 Abs. 2 RVO) errechnet. Um die Umrechnung zu vereinfachen, hat das OLG Bremen die »Bremer Tabelle« entwickelt (FamRZ 1979, 125), die, vom BGH gebilligt (BGH, FamRZ 1983, 889), die jeweiligen Beitragssätze der Sozialversicherung und Beitragsbemessungsgrenzen mit einem Zuschlag in Prozent zur Nettobemessungsgrundlage (in Einkommensgruppen gestaffelt) wiedergibt (»Bremer Tabelle«, fortgeführt von Gutdeutsch: für 1988, FamRZ 1988, 141; für 1989 bis 30.6.1991 unverändert, vgl. NJW 1991, 1662; ab 1.7.1991: FamRZ 1991, 909 mit Ergänzung FamRZ 1992, 153; ab 1.7.1992: s. Abschnitt Praxishilfen unter A. Unterhalt III. d.;Gutdeutsch/Hampel, »Bremer Tabelle zur Berechnung des Altervorsorgeunterhalts mit Erläuterungen«, FuR 1992, 216 = DAV 1992, 779). Im dritten Berechnungsschritt ist der (endgültige) Elementarunterhalt zu ermitteln. Dafür wird der Vorsorgeunterhalt des Berechtigten vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen, wie vorher schon bei der Berechnung des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen dessen Sozialabgaben berücksichtigt wurden (§ 1577 BGB LS 26), aus dem hierdurch bereinigten Nettoeinkommen wird nach der üblichen Unterhaltsberechnung der Elementarunterhalt ermittelt. Zwar können danach Elementar- und Vorsorgeunterhalt zusammen mehr als die Hälfte des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen ausmachen, die gleichmäßige Teilhabe am ehelichen Lebensstandard wird aber nach BGH durch die bereits bei Ermittlung des Nettoeinkommens berücksichtigte Altersversorgung des Unterhaltspflichtigen gewahrt (BGH, FamRZ 1982, 1188; Soergel-Häberle, § 1578 Rdn. 51; aA. MüKo-Richter, § 1578 Rdn. 51 m.N.). Berechnungsbeispiel (unter Anwendung der aktuellen Bremer Tabelle: Stand 1.7.1992) für Altersversorgung- und Krankheitsvorsorgeunterhalt, wenn der Berechtigte zur gesetzlichen Krankenversicherung beitritt: Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten: 3.500 DM vorläufig erster Elementarunterhalt: = 3.500 DM x 3/7 1.500 DM Krankheitsvorsorgeunterhalt = 1.500 DM x 12 % (Beitragssatz der gesetzl. Krankversicherung) 180 DM [bei Beamten oder freiwillig Versicherten: fester Beitragssatz - vgl. Berechnung in BGH, FamRZ 1989, 483, 484 für diesen Fall] neuer zweiter Elementarunterhalt: = 3.500 DM ./. 180 DM = 3.320 DM x 3/7 1.423 DM Altersvorsorgeunterhalt: 1.423 DM x 27 % = 384 DM 1.423 DM + 384 DM = 1.807 DM x 17,70 % rd. 320 DM endgültiger Elementarunterhalt: = 3.500 DM ./. 180 DM ./. 320 DM = 3.000 DM x 3/7 1.286 DM Der Unterhaltsberechtigte erhält DM 1.286,-- Elementarunterhalt, DM 180,-- Krankheitsvorsorgeunterhalt und DM 320,-- Altersvorsorgeunterhalt, insgesamt DM 1.786,--. Bei der Bemessung des Vorsorgeunterhalts, der im Rahmen der Abänderung eines Urteils erstmals geltend gemacht wird, ist in diesem Fall an den Betrag anzuknüpfen, auf den der Elementarunterhalt an sich zu erhöhen ist (BGH, FamRZ 1982, 465).