BGH - Urteil vom 27.04.1983
IVb ZR 372/84
Normen:
BGB § 1578, § 1582 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)120c
FamRZ 1983, 678
FamRZ 1983, 678, 679
FamRZ 1983, 678, 680
LSK-FamR/Hülsmann, § 1578 BGB LS 97
LSK-FamR/Hülsmann, § 1582 BGB LS 13
LSK-FamR/Hülsmann, § 1582 BGB LS 5
LSK-FamR/Hülsmann, § 1582 BGB LS 6
LSK-FamR/Hülsmann, § 1582 BGB LS 9
NJW 1983, 1733, 1734

Bemessung des Unterhalts nach Richtlinien; Vorrang des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau gegenüber der jetzigen

BGH, Urteil vom 27.04.1983 - Aktenzeichen IVb ZR 372/84

DRsp Nr. 1994/4689

Bemessung des Unterhalts nach Richtlinien; Vorrang des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau gegenüber der jetzigen

A. Es ist zwar revisionsrechtlich regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter sich bei der Bemessung von Unterhalt der Orientierungshilfen bedient, die in einzelnen Gerichtsbezirken zur Gewährleistung einer möglichst einfachen und gleichmäßigen Rechtsanwendung entwickelt worden sind. Die durch den Gebrauch solcher Hilfsmittel erzielten Ergebnisse müssen im Einzelfall jedoch daran gemessen werden, ob sie den anzuwendenden Rechtsgrundsätzen Rechnung tragen und angemessen sind; falls erforderlich, müssen sie nach den besonderen Umständen des zu entscheidenden Falles berichtigt werden. B. Der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau des Unterhaltspflichtigen hat keinen Vorrang gegenüber dem Anspruch seiner jetzigen Ehefrau (§ 1582 Abs. 1 Satz 1 BGB). Denn die jetzige Ehefrau des Unterhaltsverpflichteten wäre bei einer Scheidung der neuen Ehe gemäß §§ , Abs. unterhaltsberechtigt, weil von ihr wegen der Pflege und Erziehung des minderjährigen gemeinschaftlichen Kindes gegenwärtig eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden könnte. Die geschiedene Ehefrau geht auch nicht ausnahmsweise im Rang vor, denn ihr Unterhaltsanspruch beruht nicht auf § oder § und ihre Ehe mit dem Unterhaltsverpflichteten war nicht von langer Dauer.