Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach Billigkeitsgrundsätzen
Bei Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts des Pflichtigen ist die Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach Billigkeitsgrundsätzen stufenweise vorzunehmen: Zunächst muß der nach den ehelichen Lebensverhältnissen der geschiedenen Ehegatten erforderliche volle Unterhalt ermittelt werden; auf der gleichen Stufe sind die Beträge des angemessenen Unterhalts für andere Unterhaltsberechtigte festzustellen, damit alle zu berücksichtigenden Ansprüche zu dem insgesamt für Unterhaltszahlungen verfügbaren Betrag in Relation gesetzt werden können. Erst auf der zweiten Berechnungsstufe findet eine Kürzung der Ansprüche nach Billigkeitsgesichtspunkten zur Anpassung an die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten statt.
Normenkette:
BGB § 1581 ; Fundstellen
FamRZ 1983, 678, 679
LSK-FamR/Hülsmann, § 1581 BGB LS 65
NJW 1983, 1733, 1734