FG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.11.2012
1 K 2535/11
Normen:
UStG § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 1; UStG § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; UStG § 15a Abs. 1 S. 2; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
DStR 2013, 10
DStRE 2013, 1376

Berechnung der unentgeltlichen Wertabgabe für die private Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes verstößt weder gegen Unionsrecht noch gegen das Rückwirkungsverbot

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2012 - Aktenzeichen 1 K 2535/11

DRsp Nr. 2013/2994

Berechnung der unentgeltlichen Wertabgabe für die private Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes verstößt weder gegen Unionsrecht noch gegen das Rückwirkungsverbot

Die Regelung des § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, nach der Bemessungsgrundlage für die private Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes bei einem Berichtigungszeitraum von 10 Jahren jährlich 10 % der Herstellungskosten des Gebäudes sind, verstößt weder gegen Unionsrecht noch gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 1; UStG § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; UStG § 15a Abs. 1 S. 2; GG Art. 20 Abs. 3;

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes.