BFH - Urteil vom 12.03.1992
V R 70/87
Normen:
UStG (1980) § 15 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1482
BFHE 168, 447
BStBl II 1992, 755
Vorinstanzen:
FG Köln,

Berechnung der Vorsteuerbeträge bei zur Ausführung von Umsätzen genutztem Gebäude

BFH, Urteil vom 12.03.1992 - Aktenzeichen V R 70/87

DRsp Nr. 1996/11554

Berechnung der Vorsteuerbeträge bei zur Ausführung von Umsätzen genutztem Gebäude

»Läßt ein Unternehmer ein Gebäude für sein Unternehmen errichten und verwendet er es zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, sind die Vorsteuerbeträge, die nicht ganz der den Vorsteuerabzug ausschließenden oder nicht ausschließenden Verwendung zugerechnet werden können, im Regelfall nach dem Verhältnis der vorsteuerabzugsschädlich genutzten zu den nicht vorsteuerabzugsschädlich genutzten Nutzflächen aufzuteilen.«

Normenkette:

UStG (1980) § 15 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Revisionsklägerin ist als Alleinerbin Rechtsnachfolgerin des am 10. Januar 1989 verstorbenen früheren Klägers und Revisionsklägers L.

L errichtete in den Jahren 1982 und 1983 auf einem ihm gehörenden Grundstück ein Gebäude, das gewerblich genutzte Räume und entsprechend einer Auflage im Baugenehmigungsverfahren drei Wohnungen umfaßt. Er verzichtete hinsichtlich der Vermietung der Gewerberäume auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980. Er ordnete einen Teil der insgesamt angefallenen Vorsteuerbeträge den gewerblich verwendeten Räumen zu und verteilte den Rest nach dem Verhältnis der erzielten Mieten (Gewerbemiete 83,04 v. H.).