BGH - Urteil vom 25.01.1984
IVb ZR 51/82
Normen:
BGB § 1361, § 1578 ;
Fundstellen:
FamRZ 1984, 356
LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 61
LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 63
LSK-FamR/Hülsmann, § 1578 BGB LS 2
LSK-FamR/Hülsmann, § 1578 BGB LS 3
NJW 1984, 1537

Berechnung des Trennungsunterhalts; Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse

BGH, Urteil vom 25.01.1984 - Aktenzeichen IVb ZR 51/82

DRsp Nr. 1994/4553

Berechnung des Trennungsunterhalts; Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse

»Der Unterhalt eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten kann nicht nach einem Mindestrichtsatz für den angemessenen Eigenbedarf eines volljährigen Unterhaltsberechtigten bemessen werden, wenn dieser nicht den maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnissen entspricht.«

Normenkette:

BGB § 1361, § 1578 ;

Tatbestand:

Die Parteien, die um Unterhalt streiten, waren seit 1971 verheiratet. Aus der Ehe ist der am 16. August 1978 geborene Sohn Sven hervorgegangen. Die Beklagte ist Ende März 1980 mit dem Sohn aus dem den Parteien gemeinsam gehörenden Haus ausgezogen. Seitdem lebt sie mit einem anderen Mann zusammen. Die Beklagte ist nicht erwerbstätig. Die Sorge für Sven hat ihr das Familiengericht durch Beschluß vom 12. August 1980 übertragen. Durch Verbundurteil vom 7. August 1981, rechtskräftig seit 15. September 1981, ist die Ehe geschieden und die elterliche Sorge für Sven der Beklagten übertragen worden.