FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.10.2018
1 K 1458/18
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1-2; GemO § 10 Abs. 2; GemO § 10 Abs. 3; RL 2006/112/EG Art. 168 Buchst. a);
Fundstellen:
BB 2019, 150

Berechtigung einer Gemeinde zum Vorsteuerabzug hinsichtlich eines Wildgeheges und eines Kurhauses; Unternehmerisches Handeln einer Gemeinde durch die Erhebung einer Kurtaxe

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2018 - Aktenzeichen 1 K 1458/18

DRsp Nr. 2018/18797

Berechtigung einer Gemeinde zum Vorsteuerabzug hinsichtlich eines Wildgeheges und eines Kurhauses; Unternehmerisches Handeln einer Gemeinde durch die Erhebung einer Kurtaxe

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1-2; GemO § 10 Abs. 2; GemO § 10 Abs. 3; RL 2006/112/EG Art. 168 Buchst. a);

Tatbestand

Streitig ist der Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus Rechnungen in den Jahren 2009 bis 2012 (Streitjahre).

1. Die Klägerin ist ein staatlich anerkannter Heilklimatischer Luftkurort im Landkreis [ ___ ]. Es existieren u.a. zwei Reha-Kliniken.

2. Die Kurverwaltung der Klägerin wird seit 1. Januar 1997 zuletzt unter der Bezeichnung "[ ___ ] A" kommunalrechtlich als Eigenbetrieb geführt (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg --GemO--) und körperschaftsteuerlich als Betrieb gewerblicher Art (BgA) behandelt (nachfolgend: Kurbetrieb). Die Klägerin erhebt eine Kurtaxe auf der Grundlage von § 4 GemO i.V.m. §§ 2, 8 Abs. 2 und 43 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) überwiegend von Patienten und Besuchern der Reha-Kliniken (Kurtaxesatzung --KTS--). Die Einnahmen aus der als umsatzsteuerpflichtig behandelten Kurtaxe betragen (USt-Akte I, Bl. 65, 79, 88 und 104):

Jahr 2009 2010 2011 2012
Einnahmen brutto in Euro 248.723,22 239.867,78 236.948,60 246.067,35