FG München - Urteil vom 01.09.2021
3 K 1850/19
Normen:
UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1-2; UStDV § 31 Abs. 2;

Berechtigung zum Vorsteuerabzug durch berichtigte Rechnungen wegen Rechnungsmängeln bei der Bezeichnung des Leistungsempfängers i.R.d. Festsetzung der Umsatzsteuer

FG München, Urteil vom 01.09.2021 - Aktenzeichen 3 K 1850/19

DRsp Nr. 2021/16463

Berechtigung zum Vorsteuerabzug durch berichtigte Rechnungen wegen Rechnungsmängeln bei der Bezeichnung des Leistungsempfängers i.R.d. Festsetzung der Umsatzsteuer

Stichwort: 1. Die Nennung des vollständigen Namens und der Adresse des Leistungsempfängers stellt eine fundamentale Angabe jeder Rechnung dar, eine rückwirkende Berichtigung einer in dieser Hinsicht fehlerhaften Rechnung kommt nicht in Betracht.2. Voraussetzung einer wirksamen Rechnungsberichtigung ist eine ausreichende Bezugnahme der berichtigten Rechnung auf die zu berichtigende Rechnung.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 86 Prozent und der Beklagte zu 14 Prozent.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1-2; UStDV § 31 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob wegen Rechnungsmängeln bei der Bezeichnung des Leistungsempfängers berichtigte Rechnungen in den jeweiligen Streitjahren zum Vorsteuerabzug berechtigen oder ob die darin ausgewiesenen Vorsteuerbeträge erst im Jahr ihrer Berichtigung zum Abzug gebracht werden können.