Die Bescheide über Umsatzsteuer ... und ... jeweils vom ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... werden aufgehoben.
2.Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
3.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin ist die aktuelle Insolvenzverwalterin über das Vermögen der im Jahre ... gegründeten A GmbH (A), (Amtsgericht ..., Az.: ... IN ..., Beschluss vom ...). Das Insolvenzverfahren war am ... eröffnet worden.
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