FG Sachsen - Urteil vom 29.05.2019
8 K 1108/17
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 17 Abs. 1 S. 1-2 und S. 7;

Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags durch den Unternehmer wegen Änderung der Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz

FG Sachsen, Urteil vom 29.05.2019 - Aktenzeichen 8 K 1108/17

DRsp Nr. 2020/15717

Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags durch den Unternehmer wegen Änderung der Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz

Tenor

1.

Die Bescheide über Umsatzsteuer ... und ... jeweils vom ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... werden aufgehoben.

2.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 17 Abs. 1 S. 1-2 und S. 7;

Tatbestand

Die Klägerin ist die aktuelle Insolvenzverwalterin über das Vermögen der im Jahre ... gegründeten A GmbH (A), (Amtsgericht ..., Az.: ... IN ..., Beschluss vom ...). Das Insolvenzverfahren war am ... eröffnet worden.