BFH - Urteil vom 03.12.1992
V R 87/90
Normen:
UStG (1980) § 15a;
Fundstellen:
BB 1993, 1275
BB 1993, 927
BFHE 170, 472
BStBl II 1993, 411
DStZ 1993, 410
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

Berichtigung des Versteuerabzugs bei vorheriger rechtsfehlerhafter Beurteilung

BFH, Urteil vom 03.12.1992 - Aktenzeichen V R 87/90

DRsp Nr. 1996/9682

Berichtigung des Versteuerabzugs bei vorheriger rechtsfehlerhafter Beurteilung

»Die rechtsfehlerhafte Beurteilung des Vorsteuerabzugs im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung eines Wirtschaftsguts durch das FA berechtigt dieses nicht bei rechtlich unveränderter Verwendung in den Folgejahren zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15 a UStG 1980.«

Normenkette:

UStG (1980) § 15a;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) errichtete im Rahmen einer Bauherrengemeinschaft zwei Eigentumswohnungen und machte hieraus unter Verzicht auf Umsatzsteuerfreiheit (§ 9, § 12 Nr. 12a des Umsatzsteuergesetzes - UStG - 1980) 1982 und 1983 Vorsteuern geltend. Die Eigentumswohnungen vermietete der Kläger zunächst an eine GmbH für eine Miete von 689,46 DM, die ihrerseits die Wohnungen an Endmieter vermietete. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) erkannte das Zwischenmietverhältnis an.

Neuer Zwischenmieter wurde ab 01.01.1986 bei gleichzeitiger Herabsetzung des Mietzinses auf 588 DM eine KG. Das FA erkannte dieses Zwischenmietverhältnis nicht an und berichtigte gemäß § 15a UStG 1980 den Vorsteuerabzug in den Streitjahren.