I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) stellte Anfang Juni 1993 dem Unternehmer R. die Lieferung diverser Bekleidungsstücke zu einem Kaufpreis von 100 059,57 DM zuzüglich 15 008,97 DM Mehrwertsteuer in Rechnung. R. wollte die Textilien im Auftrag eines russischen Unternehmers erwerben; in Vorbereitung des Transports erklärte er, dass wirklicher Käufer die Firma T. sei, deren Vertreter/Vermittler er sei. Die Klägerin stornierte daraufhin mit Schreiben vom 24. Juni 1993 die genannte Rechnung und übergab dem Untervertreter X die neue Rechnung über 100 059,57 DM netto.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob R. die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht hat. Bemühungen der Klägerin, die Rechnung von R. zurückzuerhalten, blieben erfolglos, da R. behauptete, ein Wassereinbruch habe alle Buchungsunterlagen vernichtet.
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