FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.04.2019
6 K 1630/16
Normen:
UStAE § 15a Abs. 2 S. 1; UStDV § 44 Abs. 2; UStG § 15a Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2019, 1022

Berichtigungsobjekt; Etappe; Gebäude; gemischt; genutzt; Herstellung; Investitionsgut; Teilabschnitt; Vorsteuerberichtigung; Vorsteuerberichtigung bei in Etappen errichteten Gebäuden; Keine Aufteilung eines in mehreren Etappen fertig gestellten gemischt genutzten Gebäudes für Zwecke der Vorsteuerberichtigung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.04.2019 - Aktenzeichen 6 K 1630/16

DRsp Nr. 2019/7950

Berichtigungsobjekt; Etappe; Gebäude; gemischt; genutzt; Herstellung; Investitionsgut; Teilabschnitt; Vorsteuerberichtigung; Vorsteuerberichtigung bei in Etappen errichteten Gebäuden; Keine Aufteilung eines in mehreren Etappen fertig gestellten gemischt genutzten Gebäudes für Zwecke der Vorsteuerberichtigung

Tenor

I.

Die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2012 vom 22. Mai 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Mai 2016 werden dahingehend geändert, dass die Vorsteuerberichtigungen in Höhe von jeweils 604,92 € rückgängig gemacht werden.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStAE § 15a Abs. 2 S. 1; UStDV § 44 Abs. 2; UStG § 15a Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Bagatellgrenzen für eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG überschritten sind.

Der Kläger hat einen Weinbau-Betrieb und einen Gewerbebetrieb Weinkommission und landwirtschaftliche Dienstleistungen. Die Vermietung zweier Ferienwohnungen wurde in den Streitjahren noch nicht ausgeübt.