BGH vom 14.10.1981
IVb ZB 504/80
Normen:
BGB § 1587a;
Fundstellen:
FamRZ 1982, 33
FamRZ 1982, 33, 35
LSK-FamR/Runge, § 1587a BGB LS 32
LSK-FamR/Runge, § 1587a BGB LS 46
NJW 1982, 229

Berücksichtigung am Ehezeitende bereits gezahlter Altersrente beim Versorgungsausgleich

BGH, vom 14.10.1981 - Aktenzeichen IVb ZB 504/80

DRsp Nr. 1994/4983

Berücksichtigung am Ehezeitende bereits gezahlter Altersrente beim Versorgungsausgleich

A. Bezieht ein Ehegatte am Ende der Ehezeit bereits Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres (jetzt: § 35 SGB VI) und ist die fiktiv errechnete Altersrente höher oder niedriger als der tatsächliche Rentenzahlbetrag, so ist von diesem auszugehen. Ein weiterer Versicherungsfall mit einer veränderten Rentenzahlung wird nicht mehr eintreten. Der Ausgleich der fiktiven Rente würde zu einer ungleichmäßigen Teilhabe an den während der Ehe begründeten Versorgungsanwartschaften führen. B. Hat die Betriebszugehörigkeit wegen Eintritts des Versorgungsfalles geendet, ist bei der nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 b erforderlichen Feststellung der »erworbenen Versorgung« keine hypothetische Berechnung vorzunehmen. Es ist die tatsächlich gewährte Versorgung (hier: bei Erreichen der Altersgrenze), mithin der Zahlbetrag der Alters-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente zugrunde zu legen und nach dem in der genannten Vorschrift bestimmten Verhältnis zu quotieren.

Normenkette:

BGB § 1587a;

Hinweise:

B. Dies gilt auch, wenn der Ehegatte eine Versorgung wegen Alters aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (hier: VAP), die ebenfalls der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen ist, bezieht (BGH, aaO.).

Fundstellen
FamRZ 1982, 33
FamRZ 1982, 33, 35