FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.12.2007
8 K 8132/07
Normen:
AO § 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; AO § 141 Abs. 2 ; AO § 140 ; AO § 5 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; UStG § 1 ;

Berücksichtigung auch von nicht umsatzsteuerbaren Auslandsumsätzen bei der Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.12.2007 - Aktenzeichen 8 K 8132/07

DRsp Nr. 2008/13790

Berücksichtigung auch von nicht umsatzsteuerbaren Auslandsumsätzen bei der Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht

1. Bei der Ermittlung der für die Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 S. 1 Nr.1 AO maßgeblichen Umsatzgrenze sind bei einer Auslegung nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift alle steuerpflichtigen, steuerfreien und nicht steuerbaren Umsätze i.S. des UStG des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, und damit auch nicht steuerbare Auslandsumsätze. 2. Bei Überschreiten der Umsatzgrenze hat das Finanzamt kein Ermessen, sondern ist zwingend verpflichtet, dem Steuerpflichtigen eine Mitteilung zur Buchführungspflicht zu schicken. 3. § 141 AO begründet eine selbstständige steuerrechtliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht für Steuerpflichtige, die nicht bereits nach § 140 AO buchführungspflichtig sind.

Normenkette:

AO § 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; AO § 141 Abs. 2 ; AO § 140 ; AO § 5 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; UStG § 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist ein Verein, dessen Zweck die weltweite Pflege, Verbreitung und Förderung des ...spiels ist. Der unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kläger, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, ermittelte den Gewinn bisher durch Einnahme-Überschuss-rechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG -.