Die seit 1959 miteinander verheirateten Parteien sind je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks in Altenholz, das mit einem von ihnen als Ehewohnung genutzten Einfamilienhaus (Wohnfläche 85 m2) bebaut ist. Die Klägerin reichte am 6. Januar 1982 einen Scheidungsantrag beim Familiengericht ein, über den bis zum Schluß der Berufungsverhandlung in der vorliegenden Sache noch nicht entschieden war. Nachdem die Parteien zunächst seit Februar 1982 innerhalb des gemeinsamen Hauses getrennt gelebt hatten, zog die Klägerin am 11. Mai 1982 mit dem 1964 geborenen Sohn der Parteien aus. Seitdem bewohnt der Beklagte das Haus allein; er trägt die Hauslasten. Durch rechtskräftiges Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 27. April 1984 ist der Beklagte verpflichtet worden, ab April 1982 während der Trennungszeit zum Unterhalt der halbtags erwerbstätigen Klägerin beizutragen, um den durch eigene Einkünfte nicht befriedigten Teil ihres eheangemessenen Unterhaltsbedarfs zu decken. Bei der Berechnung des Unterhalts hat das Oberlandesgericht dem Beklagten für das Wohnen im Haus der Parteien einen "Mietwert" von monatlich 500 DM als Einkommen zugerechnet.
Die Klägerin hat mit der (zeitgleich mit dem Unterhaltsbegehren erhobenen) Klage ein monatliches Entgelt von 400 DM seit dem 1. Mai 1982 für die Nutzung des Einfamilienhauses beansprucht. Das Landgericht hat monatlich 350 DM für begründet erachtet. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht durch das in FamRZ 1984, 1228 veröffentlichte Urteil die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Klaganspruch in Höhe von monatlich 350 DM ab 1. Mai 1982 weiter.
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen allerdings keine Bedenken.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist während des Eheprozesses eine auf Eigentum gestützte Klage eines Ehegatten gegen den anderen auf Herausgabe der Ehewohnung unzulässig (BGHZ 67, 217), weil ausschließlich das für die Ehesache zuständige Gericht (seit dem 1. Juli 1977: das Familiengericht) die Benutzung der Ehewohnung zu regeln hat. Ein solcher auf den Vorschriften der 6. DurchführungsVO zum Ehegesetz vom 21. Oktober 1944 (
2. Die rechtskräftige Regelung des vom Beklagten an die Klägerin für die Zeit seit dem 1. April 1982 zu leistenden Trennungsunterhalts gemäß Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27. April 1984 steht einer Entscheidung über den hier erhobenen Anspruch nicht entgegen, denn der Streitgegenstand ist in den beiden Verfahren nicht identisch. Im Unterhaltsverfahren hat zwar der Nutzungswert der früheren Ehewohnung insofern Bedeutung erlangt, als bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin dem Einkommen des Beklagten ein vom Gericht angenommener "Mietwert" von 500 DM für das eigengenutzte Einfamilienhaus hinzugerechnet worden ist. Über den Anspruch der Klägerin auf ein Nutzungsentgelt hat der Senat für Familiensachen damit jedoch weder entschieden noch entscheiden wollen. Das ergibt sich eindeutig aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des Unterhaltsurteils, die zur Auslegung der Urteilsformel heranzuziehen sind, um den Umfang der von Amts wegen zu beachtenden Rechtskraft des Urteils zu ermitteln (vgl. BGHZ 36, 365, 367).
II. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Nutzungsentgelt im Anschluß an die bereits zitierte Entscheidung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. April 1978 (BGHZ 71, 216) versagt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin könne eine Nutzungsvergütung nicht neben dem Trennungsunterhalt verlangen, bei dessen Regelung die von den Parteien einvernehmlich herbeigeführte Nutzung der Ehewohnung durch den Beklagten berücksichtigt worden sei. Während der Dauer der Ehe könne kein Ehegatte vom anderen fordern, daß das Familienwohnheim veräußert oder an Fremde vermietet werde. Es diene als Bestandteil des Vermögens der Ehegatten, unabhängig von den Eigentumsrechten, zur Befriedigung des angemessenen Unterhalts der Familie (§
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
Der Anspruch auf ein Nutzungsentgelt kann sich nur auf die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften gründen. Wie die Revision im Ansatz mit Recht geltend macht, sind Ehegatten, die Miteigentümer des mit dem Familienheim bebauten Grundstücks sind, nicht nur in ehelicher Lebensgemeinschaft verbunden, sondern als Teilhaber einer Gemeinschaft nach Bruchteilen auch aus den §§
Das Scheitern der Ehe, das durch die Trennung und die Einreichung eines Scheidungsantrages indiziert wird, führt zu einer Änderung auch solcher Rechtsverhältnisse, die vorher durch die Besonderheiten der ehelichen Lebensgemeinschaft bestimmt waren (BGHZ 87, 265, 270 ff. in Fortführung von BGH NJW 1982, 1753 = FamRZ 1982, 355, jeweils m.w.N.). Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in den beiden vorgenannten Urteilen daher ausgesprochen, die endgültige Trennung von Ehegatten, die bisher ein in ihrem Miteigentum stehendes Haus bewohnt hatten, bedeute eine so grundlegende Änderung der Verhältnisse, daß jeder Ehegatte gemäß §
Die angefochtene Entscheidung hält danach den Angriffen der Revision stand. Der im Unterhaltsverfahren als Einkommen des Beklagten aus der Eigennutzung des Einfamilienhauses mit monatlich 500 DM angesetzte Wert wird dem Erfordernis der Angemessenheit gerecht; er geht auf übereinstimmende Erklärungen der Parteien im Verhandlungstermin vom 21. Oktober 1982 zurück. Danach waren sie sich darüber einig, daß ein "Mietwert" des Hauses von 700 DM zugrundegelegt werden sollte, und daß die Nebenkosten einschließlich noch bestehender Finanzierungskosten von den Parteien je zur Hälfte getragen werden. Diese Hauslasten, die der Beklagte allein trägt, hat die Klägerin selbst mit etwa 200 DM im Monat beziffert. Die Parteien haben ihre Übereinstimmung zwar auf die (erste) Instanz beschränkt. Das schließt aber deren Berücksichtigung für die ganze in Frage stehende Zeit bis zur Scheidung bei der Prüfung, ob eine Neuregelung nach billigem Ermessen gemäß §
Es kommen daher auch andere Gestaltungen als die in Betracht, daß der Ehegatte, der das Haus nach der Trennung allein bewohnt, dem anderen ein Nutzungsentgelt etwa in Höhe der Hälfte einer angemessenen Miete zahlt. Es ist dem Tatrichter aber auch zuzubilligen, die Gebrauchsvorteile, die der eine durch das weitere Wohnen in dem gemeinschaftlich gehörenden Haus hat, als Einkommen angemessen zu bewerten, vgl. auch LSK-FamR/Hülsmann, §