Hinweise:
Der Auffassung des BGH, daß die Zweckbestimmung der Leistung unterhaltsrechtlich »nicht ohne weiteres maßgebend« sei (BGH, FamRZ 1980, 772), ist zuzustimmen. Das Unterhaltsrecht soll die gerechte Verteilung von Mitteln im Familienverband bewirken; nach seinen Maßstäben muß geprüft werden, ob und inwieweit bei Einkommen, das tatsächlich für den Unterhalt der Familie zur Verfügung steht, eine Zweckbestimmung Dritter unterhaltsrechtlich anzuerkennen ist (vgl. oben Vor §§ 1569 ff. BGB unter A. VI. c. aa.). Allerdings ist bei der Prüfung, inwieweit aufgrund der Leistungen Geld für den Unterhalt der Familie zur Verfügung steht, der Mehrbedarf zu berücksichtigen, den der unmittelbare Leistungsempfänger nach der Zweckbestimmung mit der Leistung decken sollte (vgl. BGH, FamRZ 1983, 673). Dies gilt zum einen für den konkreten Mehrbedarf, z.B. wegen eines Körperschadens bei der Grundrente nach § 31 BVersG. Im Rahmen von § 287 ZPO kann hierbei je nach den Umständen des Einzelfalles eine großzügige Beurteilung geboten sein, wenn und so weit es dem Leistungsempfänger nicht zumutbar ist, seine besonderen Aufwendungen in allen Einzelheiten spezifiziert darzulegen (BGH, FamRZ 1981, 1165, 1167). Zur Orientierungshilfe verweist der BGH (FamRZ 1981, 338, 340) auf eine allgemeine Zusammenstellung behinderungsbedingter Aufwendungen im »Versorgungsblatt« (1966, 26/33). Dem immateriellen Ausgleichszweck der Leistungen ist im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO in billiger Weise besonders Rechnung zu tragen (BGH, FamRZ 1981, 340). Die Berücksichtigung von Körper- und Gesundheitsschäden bei entsprechenden Sozialleistungen behandelt § 1578a BGB (vgl. Kommentierung dort).