Berücksichtigung der Kosten einer angemessenen Krankenversicherung bei der Unterhaltsbemessung
BGH, Urteil vom 23.04.1983 - Aktenzeichen IVb ZR 371/81
DRsp Nr. 1994/4693
Berücksichtigung der Kosten einer angemessenen Krankenversicherung bei der Unterhaltsbemessung
Wie der Altersvorsorgeunterhalt nach § 1578 Abs. 3BGB ist der auf die Krankheitsvorsorge entfallende Teil des Unterhalts zweckgebunden und steht nicht zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs zur Verfügung. Er kann nicht als in der Quote enthalten angesehen werden, die in der Praxis üblicherweise in Anwendung von Unterhaltstabellen als Elementarunterhalt ausgeworfen wird. Demgemäß ist es nicht zu beanstanden, sondern führt zu angemessenen Ergebnissen, wenn in Fällen, in denen zur Unterhaltsbemessung die Differenzmethode angewendet wird, sowohl beim Unterhaltsverpflichteten als auch beim Unterhaltsberechtigten vorab die Kosten einer angemessenen Krankenversicherung vom anrechnungsfähigen Einkommen abgezogen werden.