BGH - Urteil vom 16.01.1985
IVb ZR 59/83
Normen:
BGB § 1570, § 1577, § 1578 ;
Fundstellen:
FamRZ 1985, 357
FamRZ 1985, 357, 358
FamRZ 1985, 357, 359
LSK-FamR/Hülsmann, § 1570 BGB LS 2
LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 3
LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 42
LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 89
LSK-FamR/Hülsmann, § 1578 BGB LS 7
NJW 1985, 909

Berücksichtigung der Nutzungen des im Wege des Zugewinnausgleichs erhaltenen Vermögens bei der Unterhaltsberechnung; Ermittlung des unterhaltsrechtlich erheblichen Einkommens aus freiberuflicher Erwerbstätigkeit

BGH, Urteil vom 16.01.1985 - Aktenzeichen IVb ZR 59/83

DRsp Nr. 1994/4458

Berücksichtigung der Nutzungen des im Wege des Zugewinnausgleichs erhaltenen Vermögens bei der Unterhaltsberechnung; Ermittlung des unterhaltsrechtlich erheblichen Einkommens aus freiberuflicher Erwerbstätigkeit

»a) Zu den Einkünften, die der unterhaltsberechtigte Ehegatte zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs einzusetzen hat, gehören auch Nutzungen des Vermögens, das er im Wege des Zugewinnausgleichs erhalten hat. b) Zur Frage, ob in diesen Fällen eine Obliegenheit zur Verwertung des Vermögensstammes besteht. c) Zur Ermittlung des unterhaltsrechtlich erheblichen Einkommens aus freiberuflicher Erwerbstätigkeit.« A. Die Voraussetzungen des § 1570 BGB sind gegeben bei Pflege eines volljährigen, wegen Behinderung betreuungsbedürftigen Kindes.