Hinweise:
B. Der BGH hat hier zu § 1577 Abs. 3 BGB (vgl. LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 83 ff.) ausgeführt, bei der Billigkeitsabwägung könnten im vorliegenden Fall das Alter und der angegriffene Gesundheitszustand des Gläubigers beachtlich sein; diese Umstände legten es möglicherweise nahe, Vorkehrungen für den Fall plötzlich auftretenden erhöhten (Sonder-)Bedarfs zu treffen. Andererseits seien auch die - bisher ungeklärten - Vermögensverhältnisse des Schuldners in die Abwägung einzubeziehen. Habe nämlich dieser kein Vermögen zur Verfügung, mit dem er etwa auch seinen entstehenden (Sonder-)Bedarf decken könnte, so sei es unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht gerechtfertigt, dem Gläubiger zu gestatten, einen Teil seines Vermögens auf Kosten des ihm Unterhalt gewährenden Schuldners als »Notgroschen« unangegriffen zu lassen.
C. Mutwilligkeit i.S. des § 1579 Nr. 3 BGB liegt nicht schon dann vor, wenn ein Mann, der allein lebt und in erster Linie von der Substanz seines Vermögens zehrt, mehr als die Beträge ausgibt, die dem in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen angemessenen Eigenbedarf (Selbstbehalt) eines Erwachsenen gegenüber dem Unterhaltsverlangen volljähriger Abkömmlinge entlehnt sind, auch wenn diese im allgemeinen als Grenzen einer sparsamen Lebensführung gelten mögen. Von grober Mißachtung dessen, was jedem einleuchtet, oder von Verantwortungs- und Rücksichtslosigkeit i.S. des § 1579 Nr. 3 BGB kann erst dann gesprochen werden, wenn wesentlich mehr ausgegeben wird, als es die im Einzelfall vorliegenden Verhältnisse unter Beachtung individuellen, insbesondere trennungs-, alters- und krankheitsbedingten Mehrbedarfs auch angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des potentiell Unterhaltspflichtigen angemessen erscheinen lassen. Erst dann werden unterhaltsrechtliche Obliegenheiten in einer erheblichen, die Anwendung der negativen Härteklausel des § 1579 Nr. 3 BGB rechtfertigenden Weise verletzt.
D. Das Gesetz eröffnet in § 1579 Abs. 1 BGB die Möglichkeit, einen Unterhaltsanspruch nur teilweise auszuschließen, wenn der völlige Ausschluß nicht geboten erscheint, um einen groben Widerspruch zu dem Gerechtigkeitsempfinden zu vermeiden.
D. Dieser Möglichkeit des teilweisen Ausschlusses entspricht nach § 1579 BGB n.F. die Rechtsfolge der »Herabsetzung« des Unterhaltsanspruchs.
E. Die tatsächlichen Voraussetzungen der rechtsvernichtenden Einwendung des § 1579 BGB hat der Unterhaltspflichtige darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen. Das gilt auch im Fall des § 1579 Nr. 3 BGB. Dem Unterhaltsschuldner obliegen der Vortrag und ggfs. der Nachweis, daß der Unterhaltsgläubiger seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt habe.
E. Wegen des Charakters des § 1579 BGB als rechtsvernichtender Einwendung sind Härtefälle von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn entsprechend Tatsachen vorgetragen werden, auch wenn sich der Verpflichtete nicht auf die grobe Unbilligkeit seiner Inanspruchnahme beruft (BGH, FamRZ 1984, 364, 366).