BGH - Urteil vom 10.02.1988
IVb ZR 19/87
Normen:
BGB § 1579 Nr. 7, § 1578 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Splittingvorteil 1
BGHR BGB § 1579 Nr. 7 Splittingvorteil 1
DRsp I(166)184b-c
FamRZ 1988, 486
MDR 1988, 656
NJW 1988, 2105
ZblJR 1988, 417

Berücksichtigung des Splittingvorteils bei der Unterhaltsbemessung

BGH, Urteil vom 10.02.1988 - Aktenzeichen IVb ZR 19/87

DRsp Nr. 1992/2651

Berücksichtigung des Splittingvorteils bei der Unterhaltsbemessung

»Zur Berücksichtigung des durch die Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen bedingten steuerlichen Splittingvorteils bei der Bemessung des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten (im Anschluß an Senatsurteil vom 3. Juli 1985 - IVb ZR 16/84 - FamRZ 1985, 911).«

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 7, § 1578 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien waren seit Juni 1962 miteinander verheiratet und lebten seit September 1981 getrennt. Ihre Ehe wurde durch Urteil vom 10. November 1982, rechtskräftig seit dem 14. Dezember 1982, geschieden. Die Klägerin, gelernte Köchin, war während der Ehe - abgesehen von den ersten vier Jahren - nicht erwerbstätig, während der Beklagte als Verkaufsleiter berufstätig war. Im Jahre 1984 ging der Beklagte eine neue Ehe ein. Seine jetzige Ehefrau ist halbtags berufstätig und hat ein am 17. Juli 1972 geborenes ersteheliches Kind mit in die Ehe gebracht, für dessen Unterhalt sie aufkommt, weil ein Unterhaltstitel über monatlich 352 DM gegen ihren früheren Ehemann nicht zu realisieren ist.