BGH - Urteil vom 11.07.1984
IVb ZR 24/83
Normen:
BGB § 1606 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)318a-b
FamRZ 1984, 1000
LSK-FamR/Hannemann, § 1606 BGB LS 54
NJW 1984, 2694

Berücksichtigung des Zählkindvorteils bei der Unterhaltsbemessung

BGH, Urteil vom 11.07.1984 - Aktenzeichen IVb ZR 24/83

DRsp Nr. 1994/4487

Berücksichtigung des Zählkindvorteils bei der Unterhaltsbemessung

»Zur Berücksichtigung des sogenannten Zählkindvorteils bei der Unterhaltsbemessung für eheliche Kinder (hier: nicht gemeinschaftliches Kind erhöht das Kindergeld für ein gemeinschaftliches; Fortführung der Senatsurteile vom 8. Oktober 1980 - IVb ZR 533/80 - FamRZ 1981, 26 und vom 29. April 1981 - IVb ZR 582/80 - FamRZ 1981, 650).«

Normenkette:

BGB § 1606 ;

Tatbestand:

Die im Jahre 1969 geborene Klägerin ist die Tochter des Beklagten aus dessen geschiedener zweiter Ehe. Sie lebt bei der Mutter, die noch ein älteres nichteheliches Kind hat. Unter Mitberücksichtigung des letzteren erhält die Mutter für die Klägerin das staatliche Kindergeld für ein zweites Kind (monatlich 120 DM bis 31. Dezember 1981 und 100 DM seither).

Der Beklagte hat neben der Klägerin ein Kind aus erster und ein Kind aus dritter Ehe. Er erhält für das letztere unter Mitberücksichtigung der beiden anderen das staatliche Kindergeld für ein drittes Kind (monatlich 240 DM bis 31. Dezember 1981 und 220 DM seither).