BGH - Beschluß vom 15.03.1989
IV ZB 213/87
Normen:
BGB § 1587a;
Fundstellen:
DRsp I(166)203d
FamRZ 1989, 721
LSK-FamR/Runge, § 1587a BGB LS 37
NJW 1989, 1994

Berücksichtigung einer Erwerbsunfähigkeitsrente

BGH, Beschluß vom 15.03.1989 - Aktenzeichen IV ZB 213/87

DRsp Nr. 1994/4152

Berücksichtigung einer Erwerbsunfähigkeitsrente

Für die Frage, welches Versorgungsanrecht (die nicht mehr entziehbare Erwerbsunfähigkeitsrente oder die fiktive errechnete Altersrente) in den Versorgungsausgleich einzustellen ist, ist der Zahlbetrag der Erwerbsunfähigkeitsrente, sofern sie eine über das Ehezeitende hinausreichende Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres (jetzt: 60 Jahre) berücksichtigt, um die Zurechnungszeit zu »bereinigen«. Dabei ist ein Verhältniswert der in der Ehezeit erreichten Werteinheiten (jetzt: Entgeltpunkte) zu den insgesamt erworbenen Werteinheiten zu bilden

Normenkette:

BGB § 1587a;

Hinweise:

Kritisch zur Berechnungsweise: Johannsen/Henrich/Hahne, § 1587a Rdn. 160, weil der angewandte Verhältniswert voreheliche Zeiten mitumfasse.

Fundstellen
DRsp I(166)203d
FamRZ 1989, 721
LSK-FamR/Runge, § 1587a BGB LS 37
NJW 1989, 1994