Berücksichtigung einer Heimstätte bei der Bewertung des Endvermögens
Bei der Bewertung des Endvermögens ist eine zu ihm gehörende Heimstätte, die von dem Eigentümer ihrer Zweckbestimmung gemäß genutzt wird und weiter genutzt werden soll, regelmäßig mit dem Wert anzusetzen, der als Erwerbspreis nach § 15 RHeimstG anzusetzen wäre.
Normenkette:
BGB § 1376 ; Fundstellen
LSK-FamR/Hülsmann, § 1376 BGB LS 14
NJW 1975, 1021