BGH - Urteil vom 03.06.1987
IVb ZR 64/86
Normen:
BGB §§ 1569, 1578 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 5
FamRZ 1987, 913, 914
LSK-FamR/Hülsmann, § 1578 BGB LS 36
MDR 1987, 1009
NJW-RR 1987, 1218
Vorinstanzen:
OLG Bremen,
AG Bremen,

Berücksichtigung einer nach der Ehescheidung gewährten Erwerbsunfähigkeitsrente; Ermittlung des eheangemessenen Lebensbedarfs

BGH, Urteil vom 03.06.1987 - Aktenzeichen IVb ZR 64/86

DRsp Nr. 1994/4272

Berücksichtigung einer nach der Ehescheidung gewährten Erwerbsunfähigkeitsrente; Ermittlung des eheangemessenen Lebensbedarfs

»a) Zur Frage, ob die einem Ehegatten nach der Ehescheidung gewährte Erwerbsunfähigkeitsrente bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse berücksichtigt werden kann, wenn die für den Erhalt der Rente erforderliche Mindestwartezeit dadurch erfüllt worden ist, daß im Zuge des Versorgungsausgleichs zugunsten des Ehegatten eine Rentenanwartschaft übertragen worden ist. b) Zur Ermittlung des eheangemessenen Lebensbedarfs, wenn von den geschiedenen Ehegatten der eine erwerbstätig ist und der andere Rente bezieht.«

Normenkette:

BGB §§ 1569, 1578 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt.

Ihre im Dezember 1975 geschlossene, kinderlos gebliebene Ehe wurde durch Urteil des Familiengerichts vom 5. Oktober 1983, rechtskräftig seit 19. November 1983, geschieden. Zuvor hatten die Parteien zunächst von Oktober 1977 bis Januar 1979 vorübergehend und ab September 1979 endgültig getrennt gelebt. Der Scheidungsantrag des Klägers wurde der Beklagten im August 1980 zugestellt.