BGH - Beschluß vom 18.05.1988
IVb ZB 109/87
Normen:
BGB § 1587c;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 46, 47
LSK-FamR/Runge, § 1587c BGB LS 40
NJW 1989, 1998
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
AG Rendsburg,

Berücksichtigung einer wiederaufgelebten Witwenrente im Versorgungsausgleich

BGH, Beschluß vom 18.05.1988 - Aktenzeichen IVb ZB 109/87

DRsp Nr. 1994/4220

Berücksichtigung einer wiederaufgelebten Witwenrente im Versorgungsausgleich

Die Härteklausel des § 1587c Nr. 1 BGB ermöglicht es in besonderen Ausnahmefällen eine (ohne Durchführung des Versorgungsausgleichs) wiederaufgelebte Witwenrente (hier: gem. § 44 Abs. 2 BVG) anders als im Unterhaltsrecht wegen der dort geltenden Subsidiarität (vgl. § 44 Abs. 5 Satz 1 BVG) zu berücksichtigen; denn bei Durchführung des Versorgungsausgleichs würde in der Versorgungslage der Ehefrau keine Verbesserung eintreten und damit der eigentliche Sinn des Versorgungsausgleichs verfehlt. Der Umstand, daß der Ehemann infolge des Versorgungsausgleichs Sozialhilfe zur Deckung seines Lebensunterhalts beanspruchen müßte, wäre nur dann hinzunehmen, wenn auch die Ehefrau unzureichend versorgt wäre und der Versorgungsausgleich zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit der Ehegatten beitragen würde.

Normenkette:

BGB § 1587c;

Gründe:

I. Der am 21. März 1911 geborene Ehemann (Antragsgegner) und die am 28. März 1914 geborene Ehefrau (Antragstellerin), schlossen am 26. Mai 1959 die Ehe. Am 10. Januar 1984 wurde dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt. Die Ehe wurde vor Entscheidung über den Versorgungsausgleich durch sogleich rechtskräftig gewordenes Urteil vom 13. April 1984 geschieden.