In diesem Fall hatte die ausgleichsberechtigte Ehefrau während der Ehe, jedoch nach der Trennung, ein Schloß mit größerem land- und forstwirtschaftlichen Besitz geerbt.
Ebenso BGH, DRsp I (166) 179 c = FamRZ 1988, 47 : In dem dort entschiedenen Fall hat es zum Ausschluß des VA geführt, daß die an sich ausgleichsberechtigte Ehefrau während der Ehe eine Erbschaft mit einer Firmenbeteiligung im Werte von über 6 Millionen DM angetreten hat, trotz einer einmaligen Zahlung von 50.000,00 DM an den Ehemann, wobei wegen der vereinbarten Gütertrennung die Wertsteigerung des Vermögens während der Ehe nicht dem Zugewinnausgleich unterlag.
In diesem Fall hatte die ausgleichsberechtigte Ehefrau während der Ehe, jedoch nach der Trennung, ein Schloß mit größerem land- und forstwirtschaftlichen Besitz geerbt. Ebenso BGH, DRsp I (166) 179 c = FamRZ 1988, 47 : In dem dort entschiedenen Fall hat es zum Ausschluß des VA geführt, daß die an sich ausgleichsberechtigte Ehefrau während der Ehe eine Erbschaft mit einer Firmenbeteiligung im Werte von über 6 Millionen DM angetreten hat, trotz einer einmaligen Zahlung von 50.000,00 DM an den Ehemann, wobei wegen der vereinbarten Gütertrennung die Wertsteigerung des Vermögens während der Ehe nicht dem Zugewinnausgleich unterlag. Daß der Ausgleichsberechtigte das Vermögen bereits bei Eingehung der Ehe gehabt oder evtl. auch nach Ehezeitende erworben haben kann, folgt auch aus der beispielhaften Erwähnung des »Vermögenserwerbs während der Ehe« in §