I. Die in den Jahren 1956 und 1959 geborenen Parteien haben am 16. März 1979 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 20. Februar 1986 zugestellt worden.
In der Ehezeit (1. März 1979 bis 31. Januar 1986, §
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat mit Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BVA auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 32, 90 DM übertragen und zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemanns bei der Deutschen Bundesbahn auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 120,52 DM begründet hat - jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Januar 1986.
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat die Deutsche Bundesbahn Beschwerde eingelegt. Sie hat geltend gemacht, der Ehemann sei mit Ablauf des 30. September 1986 auf Verlangen gemäß §
Die BVA hat sich dahin geäußert, nach ihrer Ansicht dürften dem Versorgungsausgleich auf seiten des Ehemanns nur seine unter Berücksichtigung der Nachversicherung nunmehr vorhandenen monatlichen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, bezogen auf die Ehezeit, in Höhe von monatlich 205,40 DM zugrunde gelegt werden.
Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich abgeändert. Es hat lediglich ein Rentensplitting (§
Dagegen richten sich die - zugelassenen - weiteren Beschwerden der BfA und der BVA. Beide machen als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geltend, dem Versorgungsausgleich dürfe entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht der Wert der bei Ehezeitende vorhanden gewesenen, ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte des Ehemanns einschließlich seiner - inzwischen verlorenen - Anwartschaft auf Beamtenversorgung zugrunde gelegt werden, sondern allein der geringere Wert der Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung, welcher sich aus den in der Ehezeit geleisteten Beiträgen und der auf die Ehezeit entfallenden Nachversicherung ergebe.
II. Die weiteren Beschwerden führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, daß sich die Form des Versorgungsausgleichs nach den bei der tatrichterlichen Entscheidung gegebenen tatsächlichen Verhältnissen bestimmt. Deshalb hat es die Ausgleichsform des Rentensplittings gewählt. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
2. Für seine Auffassung, die Entlassung des Ehemanns aus dem Beamtenverhältnis und die Nachversicherung blieben auf die Höhe des Versorgungsausgleichs ohne Einfluß, beruft sich das Oberlandesgericht auf die ständige Rechtsprechung des Senats zu tatsächlichen, individuellen Änderungen in der Versorgungslage der Ehegatten, die zwischen dem Ende der Ehezeit und der tatrichterlichen Entscheidung eingetreten sind. Indessen hat sich die Rechtslage mit dem Inkrafttreten des §
a) Die Vorschrift, die Ergebnisse verhindern soll, welche mit dem Grundsatz der Halbteilung der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte unvereinbar sind, sieht - auf Antrag und beim Vorliegen weiterer Voraussetzungen - u.a. dann eine entsprechende Abänderung der Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich vor, wenn ein im Zeitpunkt des Erlasses der Abänderungsentscheidung ermittelter Wertunterschied von dem in der abzuändernden Entscheidung zugrunde gelegten Wertunterschied abweicht. Das ist hier der Fall, da die Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung, die der Ehemann durch die Nachversicherung erlangt hat, geringer sind als die Anwartschaften auf Beamtenversorgung, die er durch das Ausscheiden aus dem Dienst verloren hat. Die Abänderung gemäß §
b) Sie findet nach §
c) Tritt der Umstand, der die Änderung des Wertunterschieds bewirkt, bereits vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung im Erstverfahren ein, so braucht seine Berücksichtigung nicht einem späteren Abänderungsverfahren vorbehalten zu werden, sondern ist schon im Erstverfahren möglich, und zwar ohne Rücksicht auf das Wesentlichkeitserfordernis des §
d) Die Beachtung der nach Ehezeitende eingetretenen Änderung des Wertunterschieds schon im Erstverfahren soll jedoch nach tatricherlichem Ermessen unterbleiben, wenn bereits eine Entwicklung hin zu wirtschaftlichen Verhältnissen im Gange oder jedenfalls abzusehen ist, die voraussichtlich der Berücksichtigung dieser Änderung in einem späterem Abänderungsverfahren, insbesondere im Blick auf nachehelichen Versorgungserwerb, gemäß §
Derartiges kann hier schon deshalb in Betracht kommen, weil die Parteien noch verhältnismäßig jung sind; sie werden das 55. Lebensjahr erst in den Jahren 2011 und 2014 vollenden.
Die Parteien müssen Gelegenheit erhalten, zu diesem Punkt noch vorzutragen. Dazu und zu der sodann erforderlichen tatrichterlichen Entscheidung muß die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden.