BGH - Urteil vom 04.11.1981
IVb ZR 625/80
Normen:
BGB § 1578 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)97b
FamRZ 1982, 255
LSK-FamR/Hülsmann, § 1578 BGB LS 45
LSK-FamR/Hülsmann, § 1578 BGB LS 54
LSK-FamR/Hülsmann, § 1578 BGB LS 73
NJW 1982, 1873

Berücksichtigung trennungsbedingten Mehrbedarfs bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts

BGH, Urteil vom 04.11.1981 - Aktenzeichen IVb ZR 625/80

DRsp Nr. 1994/4966

Berücksichtigung trennungsbedingten Mehrbedarfs bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts

A. Die Quote, die dem Berechtigten am Einkommen des Verpflichteten zusteht, reicht nicht immer aus, um den vollen, an den dauerhaft gewordenen Lebensverhältnissen während der Ehe ausgerichteten Unterhaltsbedarf des Berechtigten zu decken. Das ist insbesondere im Hinblick auf etwaige Mehrkosten möglich, die den Ehegatten als Folge ihrer Trennung, etwa durch die getrennten Wohnungen und die getrennte Haushaltsführung, erwachsen und dazu führen können, daß der Berechtigte mit den Mitteln jener Quote den ehelichen Lebensstandard nicht mehr aufrechtzuerhalten vermag. Ein derartiger trennungsbedingter Mehrbedarf ist im Rahmen des vollen nachehelichen Unterhaltsbedarfs grundsätzlich zu berücksichtigen. Die Höhe dieses Mehrbedarfs kann allerdings nicht generell bestimmt und etwa nach einem prozentualen Anteil des Bedarfs während der Ehe bemessen werden. Vielmehr sind die erforderlichen Mehrkosten ggf. vom Unterhaltsberechtigten konkret darzulegen und vom Tatrichter unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falles zu ermitteln. Dabei ist es diesem nicht verwehrt, unter Zuhilfenahme allgemeiner Erfahrungssätze nach § 287 ZPO zu verfahren.