BGH vom 01.06.1988
IVb ZB 58/86
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1, § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Beurlaubung 1
BGHR BGB § 1587c Nr. 1 Grobe Unbilligkeit 8
DRsp I(166)191b-c
FamRZ 1988, 940
MDR 1988, 944
NJW-RR 1988, 1028
ZBR 1988, 347

Berücksichtigung unbezahlten Urlaubs bei Bewertung einer Versorgungsanwartschaft

BGH, vom 01.06.1988 - Aktenzeichen IVb ZB 58/86

DRsp Nr. 1992/2445

Berücksichtigung unbezahlten Urlaubs bei Bewertung einer Versorgungsanwartschaft

»a) Zur Berücksichtigung des Urlaubs, der einem Beamten ohne Dienstbezüge nach Ehezeitende gewahrt worden ist, bei der Bewertung seiner Versorgungsanwartschaft im Versorgungsausgleich. b) Auch ein Vermögenserwerb nach der Scheidung gehört zu den gemäß § 1587c Nr. 1 zu berücksichtigenden Verhältnissen.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1, § 1587c Nr. 1 ;

I. Der im Jahre 1930 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1937 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 29. September 1964 - unter Vereinbarung von Gütertrennung - die Ehe geschlossen, aus der ein im Jahre 1965 geborener Sohn hervorgegangen ist. Für die Ehefrau war es die zweite Ehe; aus erster Ehe hat sie ebenfalls ein Kind. Nach mehrjähriger Trennung hat der Ehemann den der Ehefrau am 2. April 1982 zugestellten Scheidungsantrag erhoben.