Hinweise:
C. Insoweit nicht in den Zitaten abgedruckt; zit. nach Lohmann, 7. Aufl. 1992, Rdn. 182; vgl. BGH - IVb ZR 348/81 - 11.5.1983, zit. bei Hoppenz, § 1581 Rdn. 18. Übersteigt die Tätigkeit des Verpflichteten dieses Maß der angemessenen Arbeit, ist das Einkommen insoweit, entsprechend der Rechtsfolge des § 1577 Abs. 2 Satz 2 BGB für die Anrechenbarkeit der Einkünfte des Unterhaltsberechtigten aus unzumutbarer Tätigkeit, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Billigkeit anzurechnen. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung beim Unterhaltsverpflichteten fordert der Grundsatz der Gleichbehandlung die analoge Anwendung dieser Vorschrift (Göpp-Wenz, Rdn. 1184; a.A. BGH, FamRZ 1982, 779, 780; 1983, 570). Die Auffassung, die Anrechenbarkeit von Überstunden- oder sonstiger Mehrarbeitsvergütung unmittelbar unter Rückgriff auf § 242 nach Treu und Glauben zu beurteilen (BGH, FamRZ 1979, 211; 1980, 984; 1981, 1160; 1986, 791; RGRK-Cuny, Vor § 1581 Rdn. 19), geht auf Zumutbarkeitserwägungen zurück, die im Zusammenhang mit § 58 EheG erforderlich waren, aber durch die speziellere Regelung der §§ 1570 ff., 1574 BGB weitgehend ersetzt sind. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung stehen die wirtschaftlichen Verhältnisse im Vordergrund. Der im Einzelfall erforderlichen Billigkeitsabwägung widerspricht eine schematische Anrechnung, z.B. zur Hälfte der Einkünfte aus unzumutbarer Arbeit (so aber SchlHOLG, DAVorm 1980, 557; KG, FamRZ 1982, 388; Müller, DAVorm 1987, 90; SchlHOLG, FamRZ 1990, 518 : 15 % anrechnungsfrei). Der Billigkeit dürfte es eher entsprechen, den außerordentlichen Einsatz des Unterhaltspflichtigen mit einem die Hälfte übersteigenden anrechnungsfreien Betrag anzuerkennen. Überstunden, die in geringem Umfang anfallen oder berufstypisch sind, d.h. einen typischen, regulären und untrennbaren Bestandteil des vom Unterhaltspflichtigen ausgeübten Beruf darstellen (BGH, FamRZ 1982, 780), und dem Umfang nach von der Verkehrsanschauung als üblich angesehen werden, werden i.d.R. eher in vollem Umfang anrechenbar sein (BGH, FamRZ 1980, 984; KG, FamRZ 1988, 721). Berufstypisch sind Überstunden, z.B. bei einem Kranführer (BGH, FamRZ 1981, 28), Schachtmeister (BGH, FamRZ 1982, 780), Cheffahrer (BGH, FamRZ 1983, 886 : tarifvertraglich, wie bei Wachleuten oder Pförtnern, längere Arbeitszeit wegen »Zeiten der Arbeitsbereitschaft«). Berufstypisch können in bestimmen Berufen auch Nebentätigkeiten sein, d.h. Tätigkeiten, ohne die der Beruf i.d.R. nicht ausgeübt werden kann, wie die Prüfungstätigkeit des Hochschullehrers (vgl. aber BGH, FamRZ 1983, 153). Aber auch in diesen Fallgruppen ist bei der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen, ob der Unterhaltspflichtige die unzumutbare Tätigkeit etwa aus Neigung, zum Abbau drückender Schulden, zur Erhöhung des eigenen Lebensstandards oder (auch) zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der ehegemeinsamen Kinder übernommen hat (BGH, FamRZ 1983, 149).