Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Der Antragsgegner begehrt von der Antragstellerin Zahlung von Zugewinnausgleich.
Die Parteien entschlossen sich vor ihrer Eheschließung, die am 2. April 1980 stattfand, von der Firma T.-Immobilien die eine Hälfte eines noch zu erstellenden Doppelhauses zum Preise von 256.151 DM zu erwerben. Beim Abschluß des Vertrages trat nur die Antragstellerin als Käuferin auf. Diese zahlte noch vor der Heirat der Parteien an die Firma T.-Immobilien auf den Kaufpreis u.a. 28.000 DM, die der Antragsgegner ihr am 6. und 12. März 1980 in Teilbeträgen von 8.000 DM und 20.000 DM zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt hatte. Im April 1982 wurde die Antragstellerin als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen. Für den Antragsgegner und seine Mutter, die ebenfalls zur Hausfinanzierung beigetragen hatte, wurden Wohnrechte eingetragen. Im Jahre 1983 übertrug die Antragstellerin "schenkweise" einen Miteigentumsanteil von 1/2 am Hausgrundstück an den Antragsgegner. Im Jahre 1985 verkauften die Parteien das Anwesen und teilten sich hälftig den Nettoerlös.
Mit am 24. Dezember 1986 zugestelltem Antrag hat die Antragstellerin Scheidung ihrer Ehe begehrt. Der Antragsgegner hat ebenfalls Ehescheidungsantrag gestellt und die Antragstellerin im Verbund auf Zahlung des Zugewinnausgleichs in Anspruch genommen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig seit 3. Februar 1989) und die Antragstellerin verurteilt, zum Ausgleich des Zugewinns an den Antragsgegner 60.000 DM nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Berufung der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht dieses Urteil dahin abgeändert, daß die Antragstellerin an den Antragsgegner 49.199 DM nebst Zinsen zu zahlen hat; im übrigen hat es den Antrag auf Zugewinnausgleich abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Antragstellerin sowie die Berufung des Antragsgegners hat es zurückgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt die Antragstellerin die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit sie zur Zahlung von mehr als 18.342,76 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist, und Zurückweisung des darüber hinausgehenden Antrags auf Zugewinnausgleich.
1. Das Berufungsgericht hat in das Endvermögen der Antragstellerin "Zuwendungen des Antragsgegners an die Antragstellerin" in Höhe von 28.000 DM als Aktivposten eingestellt. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört, §
2. Entgegen der Ansicht der Revision gehört der Betrag von 28.000 DM auch nicht zum Anfangsvermögen der Antragstellerin. Dazu rechnet das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Eintritt des Güterstandes gehört, §
Da die Parteien den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht ausgeschlossen haben, begann er mit ihrer Heirat am 2. April 1980, §
Allerdings hatte die Zahlung der 28.000 DM in dieser Höhe die Kaufpreisverpflichtung der Antragstellerin gegenüber der Firma T.-Immobilien zum Erlöschen gebracht, §
Der sich aus der Differenz zwischen Anspruch und Verpflichtung gegenüber der Verkäuferin ergebende Aktivposten im Wert von 28.000 DM hat das Anfangsvermögen jedoch im Ergebnis nicht erhöht. Denn ihm stand eine gleichhohe Verpflichtung der Antragstellerin im Verhältnis zum Antragsgegner gegenüber. Dieser wollte zwar - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - im Hinblick auf seine Unterhaltspflichten aus seiner geschiedenen Ehe nicht als Miteigentümer des Hauses in Erscheinung treten, weshalb die Antragstellerin dies allein kaufte und zunächst zu Alleineigentum erwarb. Die Aufwendungen, mit denen er sich an der Finanzierung des Erwerbs beteiligte, insbesondere die in Rede stehenden 28.000 DM, sollten nach den zugrundeliegenden Vorstellungen der Parteien jedoch nicht einseitig das Vermögen der Antragstellerin mehren, sondern durch einen dem Antragsgegner verbleibenden Gegenwert ausgeglichen werden. Tatsächlich hat die Antragstellerin ihm dann auch zunächst ein Wohnrecht an dem Haus und später das hälftige Miteigentum eingeräumt; als die Parteien das Haus im Jahre 1985 verkauften, haben sie den Nettoerlös hälftig geteilt. Zwar ist nicht festgestellt, daß die Antragstellerin sich hierzu von vornherein verpflichtet hatte. Die späteren Vermögensverfügungen zeigen aber an, daß sie dem Antragsgegner einen finanziellen Ausgleich zumindest in Höhe seiner Aufwendungen schuldete. Dem angefochtenen Urteil sind keine tatsächlichen Feststellungen zu entnehmen, die dem entgegenständen. Zwar hat das Berufungsgericht ausgeführt, gleichzeitig (mit der Überweisung der insgesamt 28.000 DM) sei "auch das Vermögen der Antragstellerin vermehrt" worden. Es hat jedoch nicht festgestellt, daß der Antragsgegner ihr diesen Betrag geschenkt, also einverständlich ohne Entgelt zugewandt habe. Die anschließende Folgerung, es habe sich "somit um eine unbenannte Zuwendung" gehandelt, spricht im Gegenteil gegen eine Schenkung (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Denn wenn der beiderseitige Vermögenserwerb wahrend der Ehe - anders als im vorliegenden Fall - nicht (hinreichend) über den Zugewinn ausgeglichen werden kann, dient die aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§
3. Aufgrund der im übrigen von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts errechnet sich der Ausgleichsanspruchs des Antragsgegners daher wie folgt:
Antragstellerin:
Endvermögen: 121.387 DM
Anfangsvermögen: 18.989 DM
Zugewinn: 102.398 DM
Antragsgegner:
Endvermögen: 32.000 DM
Anfangsvermögen: 0 DM
Zugewinn: 32.000 DM
Zugewinndifferenz: 70.398 DM
Ausgleichsanspruch: 35.199 DM
Soweit dem Antragsgegner mehr zugesprochen worden ist, können das angefochtene Urteil sowie das Urteil des Familiengerichts keinen Bestand haben. Da es keiner weiteren Feststellungen bedarf, setzt der Senat die Verurteilung der Antragstellerin auf den errechneten Betrag nebst (unstreitigen) Zinsen herab.
Siehe auch §