BGH vom 14.03.1990
XII ZR 63/89
Normen:
BGB § 1373 ;
Fundstellen:
BGHZ 111, 8
DRsp I(165)212a
FamRZ 1990, 603
LSK-FamR/Hülsmann, § 1373 BGB LS 9
NJW 1990, 1793

Berücksichtigung von vor der Eheschließung unter den zukünftigen Ehegatten zugewandter Beträge

BGH, vom 14.03.1990 - Aktenzeichen XII ZR 63/89

DRsp Nr. 1994/4071

Berücksichtigung von vor der Eheschließung unter den zukünftigen Ehegatten zugewandter Beträge

Vor der Eheschließung zwischen den künftigen Ehegatten zugewendete, aber wieder verausgabte Beträge, sind weder dem Anfangs- noch dem Endvermögen zuzurechnen.

Normenkette:

BGB § 1373 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Der Antragsgegner begehrt von der Antragstellerin Zahlung von Zugewinnausgleich.

Die Parteien entschlossen sich vor ihrer Eheschließung, die am 2. April 1980 stattfand, von der Firma T.-Immobilien die eine Hälfte eines noch zu erstellenden Doppelhauses zum Preise von 256.151 DM zu erwerben. Beim Abschluß des Vertrages trat nur die Antragstellerin als Käuferin auf. Diese zahlte noch vor der Heirat der Parteien an die Firma T.-Immobilien auf den Kaufpreis u.a. 28.000 DM, die der Antragsgegner ihr am 6. und 12. März 1980 in Teilbeträgen von 8.000 DM und 20.000 DM zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt hatte. Im April 1982 wurde die Antragstellerin als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen. Für den Antragsgegner und seine Mutter, die ebenfalls zur Hausfinanzierung beigetragen hatte, wurden Wohnrechte eingetragen. Im Jahre 1983 übertrug die Antragstellerin "schenkweise" einen Miteigentumsanteil von 1/2 am Hausgrundstück an den Antragsgegner. Im Jahre 1985 verkauften die Parteien das Anwesen und teilten sich hälftig den Nettoerlös.