BGH - Urteil vom 15.10.1986
IVb ZR 78/85
Normen:
ZPO § 323 Abs.2;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1577 Abs. 1 Einkünfte 1
BGHR ZPO § 138 Abs. 2 Bestreiten, substantiiertes 1
BGHR ZPO § 138 Abs. 3 Bestreiten, substantiiertes 1
BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Satz 1 Parteibehauptung 1
BGHR ZPO § 323 Abs. 2 Präklusion 1
BGHR ZPO § 323 Abs. 2 Präklusion 2
BGHZ 98, 353
DRsp IV(415)180a-c
FamRZ 1987, 259
JuS 1987, 408
MDR 1987, 302
NJW 1987, 1201

Berücksichtigung von vor Schluß der mündlichen Verhandlung eingetretenen Umständen im Abänderungsverfahren

BGH, Urteil vom 15.10.1986 - Aktenzeichen IVb ZR 78/85

DRsp Nr. 1992/3522

Berücksichtigung von vor Schluß der mündlichen Verhandlung eingetretenen Umständen im Abänderungsverfahren

»Zur Frage, ob im Abänderungsverfahren Umstände berücksichtigt werden dürfen, die vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses eingetreten, aber dort nicht vorgetragen worden sind und deshalb noch nicht Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung waren.«

Normenkette:

ZPO § 323 Abs.2;

Tatbestand:

Die Klägerin zu 1 und der Beklagte, deren Ehe durch Urteil vom 16. Oktober 1975 aus dem Verschulden des Beklagten geschieden worden ist, streiten in einem Abänderungsverfahren um nachehelichen Unterhalt.

Ihre gemeinschaftlichen Kinder, die Klägerinnen zu 2 und 3, die an dem Rechtsstreit in der Revisionsinstanz nicht beteiligt sind, leiden beide an spinaler Muskelatrophie. Sie können sich nur mit Hilfe des Rollstuhls fortbewegen und sind auf ständige Pflege und Betreuung angewiesen. Die am 3. März 1968 geborene Tochter Kerstin lebt bei der Mutter. Das gleiche galt für die am 17. November 1965 geborene Tochter Silke, bis diese sich ab November 1984 einer Wohngemeinschaft in K. anschloß. Beide Töchter besuchen eine Ganztagsschule für Schwerbehinderte.