Berücksichtigung zwischenzeitlich eingetretener Volljährigkeit eines von mehreren Kindern im Abänderungsverfahren
Die zwischenzeitlich eingetretene Volljährigkeit eines von mehreren Kindern aus derselben Ehe braucht im Abänderungsverfahren nach § 323 ZPO nicht berücksichtigt zu werden, wenn die Parteien die Kinder übereinstimmend auch weiterhin als gleichrangig behandeln und davon absehen, eine infolge des gesetzlichen Rangrücktrittes eines Kindes mögliche Erhöhung des Unterhaltsanspruchs der anderen Kinder geltend zu machen.
Normenkette:
BGB § 1609 ; Fundstellen
FamRZ 1981, 341
LSK-FamR/Hannemann, § 1609 BGB LS 6